AGB - Hans Krüsi AG

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AGB

1. Allgemeines

1.1
Diese Lieferbedingungen sind verbindlich für Lieferverträge und Vertragsverhandlun¬gen zu solchen Verträgen, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Hans Krüsi AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2
Der Vertrag ist mit der Bestätigung der Hans Krüsi AG, dass sie die Bestellung annimmt, abgeschlossen. Angebote der Hans Krüsi AG, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.3
Beanstandungen einer Bestätigung sind rechtzeitig (vor Produktionsbeginn) geltend zu machen.

1.4
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen zwischen dem Besteller und Hans Krüsi AG bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Muster

2.1
Technische Unterlagen sind ohne anderweitige Vereinbarung verbindlich.

2.2
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen, Werkzeugen, Mustern vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird diese Güter nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie übergeben worden sind.

2.3
Der Besteller erwirbt auch durch Vergütung von Kosten für technische Unterlagen, Werkzeuge, Muster keine Rechte an diesen Gütern, insbesondere keine Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte.

2.4
Für die Ausführung von Aufträgen nach Mustern und Zeichnungen des Bestellers leistet dieser der Hans Krüsi AG gegenüber Gewähr, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.


3. Vorschriften im Bestimmungsland

Der Besteller hat die Hans Krüsi AG rechtzeitig auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die für die Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

4. Prüfung der Lieferung

Die Hans Krüsi AG prüft die Lieferung im üblichen Umfang ihrer Prozessbeherrschung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und durch diesen zu bezahlen.

5. Lieferfrist

5.1
Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch Hans Krüsi AG und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.

5.2
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
Wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Hans Krüsi AG nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
Wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden; wenn Hindernisse auftreten, die die Hans Krüsi AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Kans Krüsi AG, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

6. Lieferverzug

6.1
Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch die Hans Krüsi AG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

6.2
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

7. Verpackung
Die Hans Krüsi AG verwendet Standardverpackungen. Allfällige Spezialverpackung muss vorgeschrieben werden und wird verrechnet.

8. Lieferung, Transport und Versicherung
Alle Lieferungen sind ab Werk der Hans Krüsi AG. Wenn geliefert werden muss, dann werden Transport- und Versicherung zu Lasten des Kunden verrechnet

9. Gewährleistung und Haftung

9.1
Hans Krüsi AG gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.

9.2
Die Gewährleistung der spezifizierten Eigenschaften beträgt 1 Jahre und beginnt mit der Lieferung (ausgenommen sind Verschleissteile).

9.3
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Aenderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Hans Krüsi AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

9.4
Beanstandungen der Menge und erkennbare Mängel sind innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen; nicht erkennbare Mängel innert acht Tagen nach deren Entdeckung.

9.5
Zugesicherte Eigenschaften sind nur diejenigen, welche in den technischen Unterlagen und/oder in der Auftragsbestätigung als solche bestätigt worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

9.6
Von der Gewährleistung und Haftung der Hans Krüsi AG sind sämtliche Schäden ausgeschlossen, die nicht nachweisbar aus Gründen entstanden sind, die von der Hans Krüsi AG zu vertreten sind, wie z.B. Schäden infolge natürlicher Abnutzung, Missachtung der Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse usw.

9.7
Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch Hans Krüsi AG.

9.8
Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 9.7 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.9
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

9.10
Die Ersatzteile werden unfranko geliefert. Aus- und Einbauten sowie eventuelle Deplazierungsspesen und Arbeitslöhne gehen zu Lasten des Kunden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Die Hans Krüsi AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferung, bis sie die Zahlung gemäss erstellter Rechnung oder Vertrag vollständig erhalten hat.

10.2
Hans Krüsi AG ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

10.3
Sollte eine mit dem Eigentumsvorbehalt in der Schweiz vergleichbare Regelung im Land des Bestellers fehlen, leistet dieser bei Auftragserteilung eine Bankgarantie in der Höhe des entsprechenden Auftrages.

10.4
Der Besteller wird die gelieferten Güter während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instand halten. Er haftet gegenüber der Hans Krüsi AG für Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Hans Krüsi AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

11. Preise

11.1
Die festgesetzten Preise beziehen sich nur auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen.

11.2
Vom Besteller verursachter Mehraufwand infolge nachträglicher Bestellungsänderung wird zusätzlich nach Aufwand verrechnet.

11.3
Werkzeuge, Muster, Zeichnungen und andere Vorarbeiten werden separat in Rechnung gestellt, auch wenn im Rahmen der Offerte kein Auftrag erfolgt.

11.4
Ueber den üblichen Umfang hinausgehende Prüfung sowie Spezialverpackung sind besonders zu vereinbaren und zu bezahlen. Bestätigungen jeglicher Art (Ursprungs¬zeugnisse, Nachweise, Bestätigungen usw.) gehen zu Lasten des Bestellers.

11.5
Die Hans Krüsi AG behält sich vor, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

11.6
Zeichnungen und Pläne sind Eigentum der Hans Krüsi AG

12. Zahlungsbedingungen

12.1
Die erste Zahlung von 1/3 muss vor dem Engeniering, der 2/3 bei der Auslieferung der Leistung/Ware/Maschine und die restliche Zahlung 30 Tage nach Auslieferung erfolgen. Für Zahlungen, welche nicht fristgerecht eintreffen, behält sich die Hans Krüsi AG vor, einen Verzugszins zu verrechnen.

12.2
Ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

13. Nichterfüllung des Liefervertrages

13.1
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Hans Krüsi AG berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung die Arbeit an anderen Lieferungen desselben Bestellers zu unterbrechen oder vom Vertrag zurückzutreten, mit der Pflicht des Bestellers, bereits zugestellte Lieferungen zurückzuerstatten. Die Hans Krüsi AG ist berechtigt, folgende Entschädigungen zu beanspruchen:

a)
Sämtliche Mahn- und Schreibgebühren sowie Rechts-, Rücknahme- und Trans¬portkosten.
b)
Verzugszins auf der Vertragssumme für den Zeitraum von der Fälligkeit bis zur Rückabwicklung.
c)
Entschädigung für die Wertminderung der zurückgenommenen Ware.

Weitergehende Ansprüche der Hans Krüsi AG zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses und allfälliger Mangelfolgeschäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

13.2
Der Besteller kann von einem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Hans Krüsi AG zurücktreten.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1
Erfüllungsort, Betreibungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Ver¬trag oder dessen Lieferbedingungen ist Rebstein. Der Hans Krüsi AG steht es indessen frei, vor jedem zuständigen Gericht oder jeder Amtsstelle in der Schweiz oder im Ausland ihre Rechte wahrzunehmen.

14.2
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.


Hans Krüsi AG - Balgacherstrasse 15 - 9445 Rebstein
Tel. 071 722 04 80 - info@kruesiag.ch
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